Pflegegeld, Entlastungsleistung, Pflegemittel – wenn es um die Pflege und Betreuung von Menschen geht, gibt es viele Dinge, die man wissen sollte. Aber was decken die Pflegeleistungen bei einer Betreuung daheim überhaupt ab? Wir erklären in diesem Beitrag die wichtigsten Punkte.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Deutschland zahlen gemeinsam in die Pflegeversicherung ein. Sie unterstützt die Versicherten, wenn sie pflegebedürftig werden. Wie viel Unterstützung sie brauchen, wird durch die Überprüfung und Anerkennung eines Pflegegrads (Link zum Blogartikel dazu) ermittelt. Finanziert werden Leistungen in der stationären und auch in der häuslichen Pflege. Die bewilligten Geld- und Sachleistungen sind zweckgebunden an die Pflege und werden von den Pflegekassen gezahlt.
Schon ab Pflegegrad 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Pflegekassen. Aktuell gelten dabei folgende monatlichen Sätze für die Betreuung zu Hause:

Betreuungs- und Entlastungsleistungen
Bei einer Pflege in den eigenen vier Wänden haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 Anspruch auf sogenannte Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Monatlich gibt es dafür 125 Euro. Diese können für Angebote genutzt werden, die die pflegenden Angehörigen entlasten. Dazu gehören haushaltsnahe Dienstleistungen oder auch Alltags- und Pflegebegleiter, die Tages- und Nachtpflege oder auch das Nutzen einer Kurzzeitpflege. Wichtig ist, dass die dafür beauftragten Anbieter durch die Pflegekasse zugelassen sind. Reichen die 125 Euro nicht aus, kann ein Teil der Pflegesachleistungen, die zum Beispiel für einen Pflegedienst zur Verfügung stünden, umgewidmet werden. Bis zu 40 Prozent des Betrags lassen sich dann ebenfalls für Betreuungs- und Entlastungsleistungen nutzen. Für die Umwidmung muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Werden im Monat nicht 125 Euro ausgeschöpft, kann der Restbetrag in den Folgemonaten innerhalb eines Kalenderjahres genutzt werden.
Pflegesachleistungen
Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5, die daheim gepflegt werden, stehen Pflegesachleistungen zu. Gedacht sind sie für die professionelle Unterstützung durch Pflegekräfte bzw. Pflegedienste. Der Dienstleister verrechnet die Kosten direkt mit der Pflegekasse. Sind diese höher als der Betrag, den Betroffene monatlich erhalten, müssen Pflegebedürftige den Rest aus eigener Tasche zahlen. Nutzen sie im Gegensatz dazu den ihnen zustehenden Leistungsbetrag nicht aus, kann der Restbetrag über Kombinationsleistungen anteilig in Pflegegeld umgewandelt werden. Bis zu 40 Prozent der ungenutzten Pflegesachleistungen können außerdem für Betreuungs- und Entlastungsleistungen umgewidmet werden.
Wohnraumanpassung
Sind in der Wohnung des oder der Pflegebedürftigen Umbaumaßnahmen für ein barrierearmes oder barrierefreies Umfeld notwendig, zahlt die Pflegekasse einmalig einen Zuschuss in Höhe von 4.000 Euro. Verändert sich später die Situation der Betroffenen und sind weitere Umbauten notwendig, kann unter Umständen wieder ein Zuschuss in Höhe von bis zu 4.000 Euro gezahlt werden. Maßnahmen zur Wohnraumanpassung sind zum Beispiel der Einbau von Fenstern mit Griffen in rollstuhlgerechter Höhe, Aufzüge, Treppenlift, Haltegriffe, Türverbreiterungen oder der Austausch der Badewanne in eine bodengleiche Dusche.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel zahlt die Pflegekasse bei allen anerkannten Pflegegraden bis zu 40 Euro pro Monat. Dazu zählen beispielsweise Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe oder Bettschutzunterlagen. Dazu brauchen Pflegebedürftige kein Rezept, es reicht ein Antrag bei der Pflegekasse.
Hausnotruf
Ein Hausnotrufsystem gibt Pflegebedürftigen daheim Sicherheit, sodass sie so lange wie möglich zu Hause wohnen bleiben können. Er garantiert schnelle Hilfe in Notfällen, zum Beispiel nach Stürzen. Nutzer bekommen ein Notrufarmband oder eine Kette mit Notfall-Knopf. Wir dieser betätigt, wird der Notruf alarmiert. Für die Geräteinstallation verlangen die meisten Anbieter eine einmalige Anschlussgebühr zwischen 10 und 80 Euro. Die monatliche Nutzungsgebühr liegt bei rund 20 bis 30 Euro. Die Pflegekasse gewährt bereits ab Pflegegrad 1 einen finanziellen Zuschuss. Sie zahlt dafür monatlich 25,50 Euro für den laufenden Betrieb sowie einmalig 10,49 Euro für die Installation.
Pflegegeld
Werden Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 daheim von Angehörigen oder Freunden gepflegt, haben sie Anspruch auf Pflegegeld. Ausgezahlt wird es an die pflegebedürftige Person, die es frei und ohne Nachweispflicht verwenden kann. In der Regel werden davon anfallende Kosten beglichen oder die pflegenden Angehörigen bekommen es zur Anerkennung ihrer Hilfe. Zum 1. Januar 2024 steigt die Höhe des Pflegegelds automatisch um 5 Prozent.
Verhinderungspflege
Sind pflegende Angehörige durch Krankheit oder Urlaub verhindert, zahlt die Pflegekasse Zuschüsse für die sogenannte Verhinderungspflege. Die Hauptpflegepersonen können sich über diese Möglichkeit stundenweise, tageweise und wochenweise vertreten lassen. Dafür stehen Pflegebedürftigen pro Jahr 1.612 Euro für bis zu sechs Wochen Unterstützung zur Verfügung. Bei Nichtnutzung von Kurzzeitpflege steigt der Anspruch für Verhinderungspflege sogar auf maximal 2.418 Euro für bis zu 42 Tage im Jahr an. Auch eine vorübergehende Unterbringung in einem Pflegeheim ist für längere Zeiträume möglich.
Landespflegegeld Sachsen
Blinde und gehörlose Menschen erhalten im Freistaat Sachsen zusätzlich zum normalen Pflegegeld noch das Landespflegegeld. Die maximale Höhe beträgt 333 Euro pro Monat. Anträge dazu stellen Pflegebedürftige bei den Verwaltungen der Landkreise bzw. der kreisfreien Städte Leipzig, Chemnitz, Dresden.