Das Jahr 2025 bringt für Millionen von pflegebedürftigen Menschen und ihre Angehörigen in Deutschland zahlreiche Verbesserungen und Erleichterungen. Mit der Reform durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) von 2023 stehen nun Leistungserhöhungen an. Sie sollen in vielen Pflegesituationen finanziell unterstützen. Neben einer Anhebung des Pflegegelds und weiteren Leistungen erfolgen außerdem Anpassungen, die die Pflege zukunftsfähiger machen sollen. Die nächste geplante Anpassung der Pflegeleistungen findet am 1. Januar 2028 statt. Dann sollen die Leistungen an die Preis- und Lohnentwicklung angepasst werden.
Wir geben in diesem Beitrag einen Überblick über die wichtigsten Änderungen ab 2025 in der häuslichen Pflege.
1. Erhöhung des Pflegegeldes ab Januar 2025
Eine der zentralen Änderungen ist die Erhöhung des Pflegegelds, die ab dem 1. Januar 2025 in Kraft tritt. Das Pflegegeld steigt je nach Pflegegrad um 4,5 Prozent. Das ist eine dringende Anpassung, um zumindest teilweise die Inflation und die gestiegenen Lebenshaltungskosten auszugleichen. Das Pflegegeld ist eine wichtige Unterstützung für Menschen, die ihre Angehörigen zu Hause pflegen. Es wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Die neuen Pflegegeldbeträge ab 2025 sind wie folgt:
- Pflegegrad 1: weiterhin kein Anspruch
- Pflegegrad 2: bisher 332 Euro, neu 347 Euro
- Pflegegrad 3: bisher 573 Euro, neu 599 Euro
- Pflegegrad 4: bisher 765 Euro, neu 800 Euro
- Pflegegrad 5: bisher 947 Euro, neu 990 Euro
2. Steigende Pflegesachleistungen
Auch die Pflegesachleistungen, also Leistungen, die durch einen ambulanten Pflegedienst erbracht werden, erfahren eine Erhöhung. Pflegesachleistungen sind für viele Familien sehr wichtig, weil sie professionelle Unterstützung bei der Pflege zu Hause ermöglichen. Ab Januar 2025 wird die Sachleistung ebenfalls um 4,5 Prozent angehoben:
- Pflegegrad 1: weiterhin kein Anspruch
- Pflegegrad 2: bisher 761 Euro, neu 796 Euro
- Pflegegrad 3: bisher 1.432 Euro, neu 1.497 Euro
- Pflegegrad 4: bisher 1.778 Euro, neu 1.859 Euro
- Pflegegrad 5: bisher 2.200 Euro, neu 2.299 Euro
3. Verbesserungen bei der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
Die Verhinderungspflege, die zur Entlastung pflegender Angehöriger dient, wenn diese vorübergehend verhindert sind, wird ebenfalls angehoben. Die jährliche Leistung beträgt nun für die Pflegestufen 2 bis 5 jeweils 1.685 Euro statt bisher 1.612 Euro. Diese Erhöhung ist ein wichtiger Schritt zur besseren Unterstützung von Angehörigen, die beispielsweise selbst eine Auszeit benötigen oder durch eine Erkrankung die Pflege für einige Zeit selbst nicht übernehmen können. Die Kurzzeitpflege wurde ebenfalls angepasst, um in Notfällen oder Übergangszeiten besser zu unterstützen, beispielsweise wenn eine kurzzeitige stationäre Pflege notwendig ist, wenn sich der Zustand eines Gepflegten verschlechtert. Ab 2025 stehen dafür 1.854 Euro statt bisher 1.774 Euro zur Verfügung.
4. Gemeinsames Jahresbudget ab Juli 2025: Mehr Flexibilität für Pflegebedürftige
Ab dem 1. Juli 2025 wird die Pflege durch ein gemeinsames Jahresbudget deutlich flexibler und einfacher. Pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2 können dann Verhinderungs- und Kurzzeitpflege frei kombinieren, ohne an starre Regelungen gebunden zu sein. Mit einer Höhe von 3.539 Euro entspricht das neue Budget genau der bisherigen Gesamtsumme beider Leistungen. Bisher waren die Budgets getrennt und nur unter bestimmten Bedingungen teilweise übertragbar. Ab Juli 2025 entfällt diese Einschränkung. Zudem werden die unterschiedlichen Voraussetzungen angeglichen: Für die Verhinderungspflege ist es dann nicht mehr erforderlich, dass die häusliche Pflege bereits seit sechs Monaten besteht. Auch junge Pflegebedürftige unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5, die schon seit Anfang 2024 von einem vorgezogenen Jahresbudget profitiert haben, können ab Juli 2025 das allgemeine gemeinsame Jahresbudget in Anspruch nehmen. Diese Neuerung stärkt die Selbstbestimmung und ermöglicht Pflegebedürftigen sowie ihren Angehörigen eine bedarfsgerechte und individuelle Nutzung der Unterstützungsangebote.
5. Neuregelung für den Entlastungsbetrag
Der Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich 125 Euro steigt ab Januar 2025 auf 131 Euro an. Das Geld kann für unterschiedliche Zwecke verwendet werden, etwa für Nachbarschaftshilfe oder verschiedene Betreuungsdienste. Es hilft dabei, Alltagsunterstützung im häuslichen Umfeld zu finanzieren, insbesondere für Menschen, die keine Pflegedienste in Anspruch nehmen wollen oder können. Der Betrag ist für alle Pflegestufen gleich hoch.
6. Betrag für Pflegehilfsmittel steigt nur leicht
Wer zu Hause gepflegt wird, hat Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung für Pflegemittel zum Verbrauch. Dieser monatliche Betrag steigt im neuen Jahr nur leicht von 40 auf 42 Euro. Zu solchen Pflegemitteln gehören zum Beispiel Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel, Schutzhandschuhe oder auch FFP2-Masken.
7. Mehr Geld für Tages- und Nachtpflege
Auch wenn die Pflege in der Hauptsache daheim stattfindet, haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf eine teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege. In einer Tagespflege werden pflegebedürftige Menschen tagsüber betreut, verbringen die Nacht aber zu Hause. Anbieter der Nachtpflege betreuen sie nachts, beispielsweise wenn in den Nachtstunden Medikamente verabreicht werden sollen, pflegende Angehörige aber schlafen sollen. Die Beträge für die Tages- und Nachtpflege steigen 2025 an:
- Pflegegrad 2: bisher 689 Euro, neu 721 Euro
- Pflegegrad 3: bisher 1.298 Euro, neu 1.357 Euro
- Pflegegrad 4: bisher 1.612 Euro, neu 1.685 Euro
- Pflegegrad 5: bisher 1.995 Euro, neu 2.085 Euro
8. Steigende Unterstützung für eine barrierearmes Wohnumfeld
Um das Wohnumfeld barrierearm zu gestalten, zahlte die Pflegeversicherung bisher einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro für die dafür notwendigen Maßnahmen. Dieser Betrag wird ab 1. Januar 2025 ebenfalls angehoben. Dann gibt es für pflegebedürftige Menschen ab Pflegegrad 1 bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme für die Anpassungen.